VEREIN FÜR VERHALTENSANALYSE SCHWEIZ
“ABA SCHWEIZ”
Die Mission von ABA SCHWEIZ ist: Wissen, Training, Ausbildung und Forschung für die effektive Anwendung der Verhaltensanalyse in der Schweiz bereitzustellen.
Artikel I – Name und Sitz der Organisation
Der Name dieser Organisation ist Association for Behaviour Analysis Switzerland oder Verein für Verhaltensanalyse Schweiz, genannt ABA SWITZERLAND oder ABA SCHWEIZ. Es handelt sich um einen Verein mit Rechtskraft in Bezug auf Art. 60 ff, ZGB. Die Existenz des Vereins ist für eine unbestimmte Dauer. Sitz des Vereins ist im Kanton Zürich.
Artikel II – Zweck
ABA SWITZERLAND ist eine gemeinnützige interdisziplinäre Organisation. Alle Mitglieder des Vorstands arbeiten unentgeltlich und der Verein dient keinen kommerziellen Zwecken. Die Hauptzwecke des Vereins sind:
a) Als wissenschaftliche und professionelle Referenz- und Netzwerkgruppe für seine Mitglieder dienen.
b) Informationen verbreiten und Verhaltensanalyse in der Schweiz vorantreiben.
c) Workshops, Seminare und Online-Trainings in Verhaltensanalyse organisieren.
d) Angebote für CEUs (Weiterbildungseinheiten der BACB) kreieren.
e) In der Schweiz als Verbindungsorgan und Vertreter der Association of Behaviour Analysis International, ABA International fungieren.
f) Anerkennung der Verhaltensanalyse als Disziplin durch die Schweizer Regierung erlangen.
Artikel III – Mitgliedschaft und Sympathisanten
1. Kategorien
Members
Qualifications: To qualify for full membership, a person needs to be an adult (i.e. 18 years or older) and work and/or live in Switzerland and:
Either: have a current certification from the BACB (RBT, BCaBA, BCBA, BCBA-D)
Or: have completed a university / college program and has been using behaviour analytic principles for at least 1 year under the regular supervision of a BACB accredited professional.
Requirements: Pay a yearly fee.
Benefits: Members have full voting rights and are eligible to be elected as board members. Members receive discounted rates for workshops, have preference and priority for workshops and trainings, receive information regarding workshops and trainings within surrounding countries, get the opportunity to attend professional discussion/meetings with other members, have access to free webinars and receive reduced rates for CEUs.
Affiliate Friends
Qualifications: Any adult (i.e. 18 years or older) person interested in Behaviour Analysis
Requirements: Pay a yearly fee.
Benefits: Affiliate friends may attend meetings but have no voting rights and are not eligible to be elected as board members. Affiliate friends receive discounted rates for workshops, have preference and priority for workshops and trainings, receive information regarding workshops and trainings within surrounding countries, get the opportunity to attend professional discussion/meetings with other members/friends, have access to free webinars and receive reduced rates for CEUs.
Student Friends
Qualifications: Any adult (i.e. 18 years or older) person enrolled in an academic degree / diploma with an interest in Behaviour Analysis.
Requirements: Pay a yearly fee at a reduced student rate.
Benefits: Student friends may attend meetings but have no voting rights and are not eligible to be elected as board members. Student friends receive discounted rates for workshops, have preference and priority for workshops and trainings, receive information regarding workshops and trainings within surrounding countries, get the opportunity to attend professional discussion/meetings with other members/friends, have access to free webinars and receive reduced rates for CEUs.
Supporting Friends
Qualifications: Any adult (i.e. 18 years or older) person or organization who offers financial or logistic support to the chapter.
Requirements: Pay a yearly fee or make a donation.
Benefits: Supporting friends may attend meetings but have no voting rights and are not eligible to be elected as board members.
2. Antrag auf Vereinsbeitritt
Ein Antrag auf Vereinsbeitritt muss über die Website beim Vorstand eingereicht werden und den Kriterien für die Qualifikationen entsprechen. Der Vorstand wird über die Genehmigung des Antrags entscheiden und neue Mitglieder / Sympathisanten entsprechend benachrichtigen.
3. Beendigung des Vereinsbeitritts
Der Vereinsbeitritt (Mitglied oder Sympathisant) endet durch:
a) Rücktritt: Der Rücktritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und kann jederzeit durchgeführt werden. Es wird keine Rückerstattung der Vereinsbeiträge vorgenommen.
b) Verfall: Wenn die Vereinsbeiträge 30 Tage nach dem 31. Januar nicht bezahlt werden, verfällt der Vereinsbeitritt. Mitglieder/Sympathisanten, deren Vereinsbeitritt wegen Nichtzahlung verfallen ist, können beim Vorstand eine Erneuerung beantragen.
c) Ausschluss: Die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied/jeden Sympathisanten ausschliessen, welche gegen die von diesem Verein festgelegten Regeln, Verfahren oder Richtlinien oder gegen diese Statuten verstossen. Die entsprechende Person wird schriftlich benachrichtigt und hat Anspruch auf eine Anhörung vor der Mitgliederversammlung, bevor die endgültige Entscheidung getroffen wird.
d) Tod
Artikel IV – Vorstand
1. Vorstandsmitglieder
Das Leitungsorgan von ABA Schweiz ist ein Vorstand mit mindestens vier Vorstandsmitgliedern, die folgende Funktionen innehaben: Präsident/in, Vizepräsident/in, Sekretär/in und Kassier/in. Ein oder zwei zusätzliche Mitglieder können dem Vorstand in beratender Funktion (Beisitzende) angehören. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Ein Studentenvertreter kann gewählt werden. Der studentische Vertreter hat keine Stimmrechte im Vorstand, wird aber während der Vorstandssitzungen konsultiert. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
2. Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den Kompetenzen des Vorstands gehören unter anderem:
– Vertretung des Vereins: jedes Vorstandsmitglied kann den Verein einzeln nach aussen vertreten und in seinem Namen handeln.
– Erledigung des Tagesgeschäfts des Vereins
– Festlegung von Vorschriften und Verfahren
– Ernennung von Ausschüssen
– Mitarbeiter anstellen oder bezahlen, die dem Verein dienen
– Annahme von Mitgliedern und Sypmathisanten
3. Amtszeiten
Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre. Diese kann verlängert werden.
4. Sitzungen
Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zu einem vom/von der Präsidenten/in oder von dem einberufenden Vorstandsmitglied bestimmten Zeitpunkt und Ort zusammen.
5. Quorum
Für die Zwecke der Geschäftstätigkeit des Vereins muss eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmen. Wenn es ein Unentschieden gibt, geht die endgültige Entscheidung an den/die Präsidenten/in.
6. Absetzen und Ersetzen eines Vorstandsmitglieds
Vorstandsmitglieder, die sich unredlich verhalten oder an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Vorstands nicht teilnehmen, können vom Vorstand der Mitgliederversammlung gemeldet werden und durch einen Mehrheitsentscheid dieser abgesetzt werden.
Freie Positionen aus beliebigem Grund (Tod, Arbeitsunfähigkeit, Absetzung oder Rücktritt eines der Vorstandsmitglieder) werden durch einen Nachfolger besetzt, der durch einen Mehrheitsentscheid der verbleibenden Vorstandsmitglieder bestimmt wird. Dieser Nachfolger bleibt im Amt bis zur jährlichen Mitgliederversammlung.
Artikel V – Nominierungen und Wahlen
Jedes Jahr erstellt der Vorstand eine Liste mit Mitgliedern, die potentiell eine freie Position im Vorstand einnehmen könnten. Mitglieder dürfen sich oder andere Mitglieder für eine Position vorschlagen. Der Vorstand fragt die Kandidaten, ob sie sich zur Wahl stellen lassen möchten.
Die Mitglieder des Vorstands werden durch eine Mehrheit der Stimmen bei einer Wahl an einer Mitgliederversammlung gewählt.
Ein Vorstandsmitglied wird für zwei Jahre gewählt. Nach den zwei Jahren wird das Vorstandsmitglied vom Präsidenten gefragt, ob es sich zur Wiederwahl stellen möchten.
Artikel VI – Mitgliederversammlung
1. Jährliche Mitgliederversammlung und ausserordentliche Mitgliederversammlung
Es findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung pro Jahr statt.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch einen Beschluss des Vorstands oder auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedern einberufen werden.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
– Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
– Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
– Genehmigung des Jahresfinanzberichts des Vorstands
– Wahl der Vorstandsmitglieder
– Vereinsausschluss von Mitgliedern oder Sympathisanten
– Festlegung der Vereinsbeiträge
– Änderung oder Ergänzungen zu den Statuten
– Entscheidung über die Auflösung des Vereins und Verteilung des restlichen Vereinsvermögens
2. Quorum
Alle Mitglieder haben eine Stimme an den Mitgliederversammlungen. Es gibt keine Stimmrechtsvertretung. Die Abstimmung kann im Voraus per E-Mail und während der Mitgliederversammlung erfolgen.
An der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse durch einfachen Mehrheitsentscheid getroffen. Wenn es ein Unentschieden gibt, hat der/die Präsident/in die letzte Entscheidung.
Artikel VII – Mittel
1. Mittel des Vereins
Der Verein erhält seine Mittel aus Vereinsbeiträgen, durch Profit von selbst organisierten Veranstaltungen und durch Spenden.
2. Vereinsbeiträge
Die Vereinsbeiträge für die verschiedenen Kategorien werden durch einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung festgelegt. Nachträgliche Änderungen dieser ursprünglich festgesetzten Mitgliederbeiträge müssen in der Mitgliederversammlung durch einen Mehrheitsentscheid bestätigt werden.
Artikel VIII: Administration
1. Jahresbericht
1.1. Zwei Wochen oder mehr vor jeder jährlichen Mitgliederversammlung legt der/die Kassier/in dem Vorstand einen Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr und ein Budget für das laufende Geschäftsjahr vor.
1.2. Zwei Wochen oder mehr vor jeder jährlichen Mitgliederversammlung, legt der/die Präsident/in dem Vorstand einen Jahresbericht über die Angelegenheiten und Aktivitäten von ABA SCHWEIZ, einschliesslich geplanter Aktivitäten, vor.
1.3. Zwei Wochen oder mehr vor jeder jährlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand alle Berichte der Ausschüsse vorzulegen.
2. Geschäftsjahr
2.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
3. Bankwesen
3.1. In diesem Abschnitt bezeichnet “Bank” eine vom Vorstand bestimmte Bank.
3.2. Der Vorstand hat PostFinance als Bank gewählt. Dort gibt es ein Konto im Namen von ABA SCHWEIZ. Zusätzlich kann es auch ein Kreditkartenkonto, weitere Bankleistungen oder ein Schliessfach im Namen von ABA SCHWEIZ geben bei dieser Bank. Ver Vorstand informiert jeweils den / die Kassier/in über Namen, Filiale und Adresse des Kontos. Das Bankkonto wird von Nadja Studer, Vizepräsidentin bei der Gründung des Vereins, eröffnet. Die Zugangsbefugnis für das Konto wird immer an ein aktuelles Vorstandsmitglied übertragen.
3.3. Alle Geld-, Schecks- und sonstigen Zahlungsanweisungen des Vereins werden auf dem Verein bei seiner Bank gutgeschrieben. Alle dem Verein gehörenden Aktien und sonstigen Wertpapiere werden im Namen des Vereins bei seiner Bank oder in einem Safe bei seiner Bank hinterlegt.
3.4. Die Mitgliederbeiträge, der Gewinn, mögliche Spenden und Erträge aus selbst organisierten Veranstaltungen bilden die finanziellen Mittel des Vereins. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
3.5. Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse können bei dem/der Kassier/in Spesenforderungen geltend machen.
3.6. Vorstands- und Ausschussmitglieder können Anträge für die Bezahlung von Geschäftsreisen von über hundert Kilometer (Hin- und Rückfahrt) einreichen. Der Vorstand legt fest, wie diese Spesen zurückerstattet werden.
Artikel IX – Auflösung des Vereins
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung wählt die entsprechende Organisation(en) per Mehrheitsentscheid.
Artikel X – Ergänzungen
Diese Statuten können nur durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder an einer Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden.
Diese Statuten wurden an der jährlichen Mitgliederversammlung überarbeitet und verabschiedet.
Zürich, der 18.01.2012
Diese Statuten wurden in der Gründungsversammlung verabschiedet.
Zürich, der 27.08.2019